17.07.2016 |
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Wutbürger – erforderliche Sofortmaßnahmen im Gerichtsbereich
In Österreich sind die Wutbürger bereits die Wählermehrheit.
Wenn man davon ausgeht, dass der Präsidentschaftskanditat Norbert Hofer von fast fünfzig Prozent der abgegeben gültigen Wahlstimmen als Wutwähler gewählt wurde, dann darf man nicht übersehen, dass auch unzählige Wutwähler Alexander Van der Bellen wählten, weil sie aus verschiedensten Gründen Hofer nicht wählen wollten.
Somit haben die Wutwähler fast eine zwei Drittel Mehrheit in Österreich.
Die österreichische Gerichtsbarkeit hat einen Anschein, der den tatsächlichen Notstand der österreichischen Rechtssituation maskiert und damit nicht augenscheinlich erkennen lasst, dass hier ein wesentlicher Grund für Wutwähler zu finden ist.
In Österreich gibt es allein pro Jahr aufgrund von Scheidungen und Trennungen zig-tausende Familiengerichtsverfahren von Scheidung bis zu Alimenten, die alle zu Gerichtserfahrungen der direkt Betroffenen und deren Umgebung, somit zu einer Unzahl von Menschen führen, die dann aufgrund der erlebten Ohnmacht und des erlebten Gefühls der Ungerechtigkeit als Wutwähler ihre Stimme abgeben.
Seit über 125 Jahren ist es in den USA selbstverständlich, das war auch in Österreich früher durch die Schriftführer so vorgesehen, dass es eine wörtliche Mitschrift dessen gibt, was in einer Gerichtsverhandlung passiert. Dazu gab es in den USA schon seit ewigen Zeiten Stenografiermaschinen.
Dies ist aufgrund der Audio-Aufzeichnungen, die heute mit jedem Handy möglich sind, einfach zu bewerkstelligen.
Tatsächlich sind aber die Richter als diktierende Sektretärinnen im Gerichtssaal und können sich weitgehendst auf den Verhandlungsverlauf nicht konzentrieren, sondern machen sich schon während der Aussagen und während der Vorträge Gedanken, wie sie dies einfach zusammenfassend diktieren.
Jede Zusammenfassung und jede Nacherzählung, das weiß jeder schon beginnend von der Volksschule, hat mit dem was tatsächlich geschehen ist, oft nur einen sehr geringen Zusammenhang.
Das Gerichtsprotokoll gilt zwar laut Gesetz als Beweis, tatsächlich kann man aber damit nichts beweisen, denn das was nicht protokolliert ist, ist einfach nicht passiert und nicht vorhanden und kann daher auch nichts beweisen, auch wenn es rechtlich dennoch passiert ist, denn das Protokoll ist nur eine gekürzte Zusammenfassung. Das selbe gilt für das was protokolliert nicht dem entspricht, was ausgesagt oder vorgebracht wurde, sondern dem entspricht was von der RichterIn gehört wurde und auch das weiß man aus dem täglichen Alltag, dass dies zwei verschiedene Paar Schuhe sind.
Das Problem liegt darin, das in Österreich die Gesetze nicht wie in der Verfassung vorgeschrieben, der Nationalrat macht, sondern die Gesetze machen Beamte, und der Nationalrat handelt nur als reine Handaufheber-Schein-Zeremonie.
Um wenigstens einigen Wutbürgern die Wut zu nehmen, wird der Nationalrat umgehend die entsprechenden Paragraphen in der Zivil- sowie Strafprozessordnung zu ändern haben, so dass Audioaufnahmen zwingend möglich sind. Das kann so passieren, dass jede Partei das Recht hat, den Verhandlungsverlauf auf Audio aufzuzeichnen und Abschrift und Audioaufzeichnung dem Gericht als Protokollergänzung als Aktenbestandteil übergeben darf.
Ebenso muss es dem Richter ermöglicht sein in dem er zum Beispiel sein Handy einfach vor sich hinlegt und vielleicht ein zweites vor den Zeugen und dies in der Schreibabteilung abschreiben lässt. Dies einerseits um für ein wörtliches Protokoll zu sorgen, andererseits aber damit dem Verhandlungsverlauf, nachdem in westlichen Demokratien, und insbesondere in den USA übliche Standard, vom Richter die volle Aufmerksamkeit gegeben werden kann.
In österreichischen Gerichtsverhandlungen ist es Alltag, dass ein Richter sagt er habe etwas was jemand gesagt habe oder was geschehen sei, nicht gesehen und nicht gehört.
Das ‚Hören‘ kann man mit diesen Audio-Aufzeichnungen lösen.
Ein weiterer, in diesem Zusammenhang dringender zwingender, Gesetzesänderungsschritt ist indem in den Verfahrensgesetzen festgehalten wird, dass die Zeugen und Parteien durch die Parteien und Anwälte zuerst zu befragen sind und der Richter eine Befragung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchzuführen hat, weil natürlich mit jeder direkten richterlichen Befragung automatisch die Gefahr der Voreingenommenheit entsteht und jede Frage, wissenschaftlich in der Psychiatrie und Psychologie erwiesen, natürlich auch zu einer Beeinflussung führt zumindest kann.
Das was wir im Fernsehen als Gerichtsalltag in Serien sehen ist die amerikanische Gerichtsbarkeit und der amerikanische Richter fragt so gut wie nie, sondern ist wirklich der Richter in einem Verfahren. Das selbe gilt natürlich für die Geschworenen ebenso, die aber in Österreich zwar ein Fragerecht haben aber kaum fragen, aber damit eigentlich das tun, was ein Richter tun sollte, nämlich primär die Verhandlung leiten, dem Gesamtverhandlungsverlauf volle Aufmerksamkeit geben und nur im zwingend vorliegenden Fall direkt Fragen zu stellen.
Maria Stieger