Anzeigepflicht von Richtern gem. 78 StPO
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In der aus den Medien vielzählig bekannten Causa Walter Mayer gibt es nunmehr, laut Klage Walter Mayer beim Landesgericht Innsbruck zu 10_Cg_187_11_g, gegen den Leiter der Finanzpolizei (KIAB) Kitzbühel-Lienz Obererlacher den Vorwurf betrügerische Lohnabrechnung mit dem Bund, damit dem Staat, und damit dem Steuerzahler, gemacht zu haben.
Dieser Vorwurf beruht auf einer Emailnachricht eines ebenfalls Finanzbeamten unter der gem. § 5(1) IKT-Verordnung zulässigen
(siehe unseren Artikel http://www.die-frau.com/artikel/wissen_erfolg/wulff_grasser_gorbach_und_wie_sie_alle_hei_en_koennen_nicht_verstehen/3902)
Verwendung der Email Adresse des Bundesministeriums für Finanzen.
Es scheint so, dass beim Langlauf- und Biathlonsport der Kader sich im Wesentlichen aus 3 Beamtengruppen – Finanzbeamten/Ex-Zöllner/Polizeibeamten/Ex-Gendarmen und Bundesheer – zusammensetzt.
In der Privatwirtschaft führt eine betrügerische Lohnabrechnung, egal ob strafrechtlich verjährt oder nicht, zur fristlosen Entlassung bei Kenntnis durch den Dienstgeber und zur zivilrechtlichen Rückforderung – Verjährung, da strafrechtlich zustande gekommen, 30 Jahre.
Es geschah Erstaunliches:
1. Der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher bestritt in seiner Klagebeantwortung seine betrügerischen Lohnabrechnungen nicht, sondern rechtfertigte sich damit, das machen beim ÖSV - was der ÖSV, siehe Schreiben in der Anlage, bestreitet - alle so.
2. Eine Anfrage an Frau Bundesminister Mag. Dr. Fekter zu diesen betrügerischen Lohnabrechnungen wurde trotz Nachfrage von die-frau, siehe Anlage, erst am 27. März 2012 nicht beantwortet, sondern mitgeteilt, man werde der Sache nachgehen underforderlichenfalls Konsequenzen ziehen.
Zur Anfrage “Verwendung von Emailsignaturen für private Zwecke und Geldtransport über der Freigrenze von der Schweiz nach Österreich mit Diplomaten-/Dienstpass,, kamen hingegen (siehe unseren Artikel http://www.die-frau.com/artikel/wissen_erfolg/wulff_grasser_gorbach_und_wie_sie_alle_hei_en_koennen_nicht_verstehen/3902) zwei Stellungnahmen der Bundesministerin für Finanzen.
3. Das Landesgericht Innsbruck zu 10_Cg_187_11_g erweckte bei der vorbereitenden Tagsatzung den Anschein, als hätte es diesen Vorwurf weder in der Klage noch die Reaktion darauf in der Klagebeantwortung gelesen.
Es ist ein Faktum, dass Korruption und Ansehen der Justiz Themen sind, die die Öffentlichkeit sehr bewegen und beunruhigen, aber auch aufbringen.
Beim Obersten Gerichtshof wurde ein eigener Korruptionssenat eingerichtet.
Es ist jetzt eine Korruptionsstaatsanwaltschaft, die auch für Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist – damit kaum Verfolgungen wegen Korruption nicht auffallen? – errichtet worden.
Die gegenständliche Angelegenheit ist deshalb ein Thema, das die-frau, bzw. deren zur Zeit mehr als 500.000 monatlichen LeserInnen, sehr interessiert, weil Staatsanwältin, deren Vorgesetzte sowie die Richterin alles Frauen sind, die auf den Männerbund – SoKo Doping- gestoßen sind, an dessen Verhalten sich, siehe Urteil 34 Hv 75/11v – Freispruch Matschiner – anbei, der Strafrichter des Landesgerichtes Leoben Mag. Richard Gollner gestoßen hat.
Wir erlauben uns daher an unsere LeserInnen folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung zu richten:
1. Sind betrügerische Lohnabrechnungen eines Finanzbeamten in der Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft oder die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft?
2. Was ist bei betrügerischen Lohnabrechnungen eines Finanzbeamten die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft: die zentrale Besoldungsstelle in Wien oder der Dienstort?
3. Hat der zuständige Richter zu 10_Cg_187_11_g des Landesgerichtes Innsbruck, bei derartigen Vorwürfen in der Klage und Reaktionen in der Klagebeantwortung, eine Anzeigepflicht gem. § 78 StPO?
4. Wenn eine Anzeigepflicht besteht – wer prüft die Frage der Verjährung – der anzeigende Richter oder die Staatsanwaltschaft?
5. Wer prüft, wie lange diese betrügerischen Lohnabrechnungen andauerten und ob diese auch heute noch andauern?
6. Besteht seitens des Gerichtes auch eine Anzeigepflicht beim Staat als Dienstgeber?
7. Besteht seitens des Gerichtes auch eine Anzeigepflicht bei der Disziplinarbehörde?
8. Kann es sein, weil der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher der Soko Doping dienlich war die betrügerischen Lohnabrechnungen „übersehen“ werden?
9. Ist es strafbar, wenn weder die fristlose Entlassung ausgesprochen noch die zu Unrecht erhaltenen Lohnzahlungen, wie in der Privatwirtschaft zwingend üblich, rückgefordert werden?
10. Ist zu Punkt 9. die Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig?
11. Ergänzend kommt noch dazu, dass der Polizeibeamte Janach nach unseren Informationen behauptet, der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher habe in Salt Lake City als Mitarbeiter des ÖSV die Untreuehandlung gesetzt, auf Provisionsbasis für den Wachshersteller Holmenkol tätig gewesen zu sein, und über diesen Wachsgeheimnisse des Österreichischen (ÖSV) Schiteams den Konkurrenzteams zugänglich gemacht zu haben. Der Österreichische Schiverband, siehe dessen weiteres Schreiben in der Anlage, hat diese Vorgangsweise als unzulässig bezeichnet.
Dazu noch folgende Fragen von die-frau:
1. Ist dies, unabhängig ob dies verjährt ist, ein Untreuetatbestand nach dem Strafrecht?
2. Ist dies eine Disziplinarvergehen nach dem Beamtendienstrecht?
In seinen Aussagen erklärt der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher, es haben sich wegen angeblicher Dopingpraktiken Mayers Trainer beim ÖSV brieflich beschwert, dieser Brief ist ebenfalls in der Anlage, da steht von Doping kein Wort, und die in diesem Wort angeblich von Mayer nicht geförderten Sportler wurden dann tatsächlich unter Mayer die erfolgreiche Mannschaft. Es wird in diesen Aussagen vom Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher auch noch die Behauptung aufgestellt, diese Briefschreiber seien deswegen vom ÖSV entlassen worden, um damit zum Ausdruck zu bringen, der ÖSV habe Doping unterstützt und gefördert. Tatsächlich sind alle Briefschreiber nach wie vor im Dienst des ÖSV, siehe dazu auch die Stellungnahme des ÖSV in der Anlage.
Aus der damaligen Lohnabrechnung der ÖSV ergibt sich, siehe ebenfalls in der Anlage, dass der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher für die Zeit in Salt Lake City Zahlungen vom ÖSV erhalten hat, deren Auszahlung er – aus Steuergründen oder weil er nicht wollte, dass das Bundesministerium von diesen Lohnansprüchen im laufenden Jahr (offiziell als Sportler dienstfrei etc. gestellt?) Kenntnis erlangt - erst im Folgejahr erhalten wollte.
Auch daraus ergeben sich für die-frau.com wesentliche Fragen:
1. Ist das eine Verleumdung der ÖSV Verantwortlichen?
2. Sind derartige offensichtlich unrichtige Angaben – Brief wegen Doping, den es nicht gibt und wurden vom ÖSV entlassen, sind aber nach wie vor beschäftigt - unter Wahrheitspflicht eine falsche Zeugenaussage?
3. Wenn solche Äußerungen der Leiter der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher macht, hat das Gericht die Disziplinarbehörde des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen, z. B. um zu prüfen ob Dienstfähigkeit besteht?
Wir haben die Sachverhalte sowohl dem Anwalt des Leiters der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher sowie auch dem Anwalt des Herrn Walter Mayer mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Vom Anwalt des Herrn Walter Mayer erhielten wir den gesamten Akt des Landesgerichtes Innsbruck als Stellungnahme. Vom Anwalt des Leiters der Finanzpolizei Kitzbühel-Lienz Obererlacher erfolgte keine Reaktion.
Der ÖSV hat sich zwei Mal geäußert, die Frau Bundesminister Mag. Dr. Fekter hat nach mehr als einem Monat mitgeteilt, es würde geprüft werden.
Es gilt ausdrücklich die Unschuldsvermutung für Herrn Obererlacher sowie alle Beteiligten
Demnächst als Diashow:
-Klage Landesgericht Innsbruck zu 10_Cg_187_11_g
-Klagebeantwortung Landesgericht Innsbruck zu 10_Cg_187_11_g
-Urteil 34 Hv 75/11v Landesgericht Leoben Freispruch Matschiner
-Mitschrift vorbereitende Tagsatzung 10_Cg_187_11_g
Bernadette Wukounig
Copyright Titelbild Frau Bundesminister Univ. Prof. Dr. Beatrix Karl - Bundesministerium für Justiz
Copyright (c): Frau Bundesminister Mag. Dr. Maria Fekter - BMF/Schneider
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