Was hat das Bild damit zu tun? Genausowenig wie die Rechtsprechung bis zum Obersten Gerichtshof mit dem § 182a Zivilprozessordnung.
Ich habe 2 Kinder mit einer Frau aus Sumy in der Ukraine, einem Stiefonkel wurde an der Busstation von einer Rakete in der Körpermitte ein tödlicher Treffer zugefügt, ich habe daher kein Interesse, dass der Putinfreund Kickl an die Macht kommt, dennoch muss ich mit dieser Realität stellen.
Heute wurde mir die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rechtsmittelgericht 4 R 124/25x durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und Mag. Schögler zur Infomation in einem komplexen Rechtsfall vorgelegt, und da steht wörtlich:
1.1.1. Die Berufungswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der Erörterungs- und Anleitungspflicht durch das Erstgericht, weil jenes nicht erörtert habe, warum es der Rechtsmeinung sei, der Zweitbeklagte sei nicht passivlegitimiert.
1.1.2. § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren rozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu zehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RS0122365).
und das steht im § 182a ZPO, seit 2003,:
Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
Da steht dann noch ohne jede demokratische Berechtigung (RS0122365), den kann man unter ris.bka.gv.at anschauen, RS - für Rechtssatz, den schreibt irgendwer, siehe im Abschluss.
offensichtlich hat das irgendwer als notwendig gesehen hier die Richter in die Pflicht zu nehmen, die Nationalräte sind es nicht, die sind reines Stimmvieh, das entsprechend dem Klubzwang um nicht wilder Abgeordneter zu werden, einfach so abstimmt wie vorgeben, ohne auch nur eine Ahnung zu haben, was der gerade durch Mitabstimmung beschlossen hat. In Österreich gibt es keine Abgeordneten mit einem politischen moralischen Verpflichtungsgefühl gegenüber dem Wähler, und auf dieser Welle wird Kickl ins Amt geschwemmt. Kunasek muss nur freundlich wie bisher weder was sagen noch tun, wie das im Koalitionspakt mit der ÖVP vereinbart ist, die nicht kapiert, dass sie sich damit selbst ausrottet, aber die Posten werden auch mit unter 20% der Wählerstimmen noch immer vom CV vergeben, siehe die Wahlergebnisse der Gewerkschaft öfffentlicher Dienst von 1945 bis heute.
Wenn also der Richter seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt macht das nichts wenn der Prozessgegner das thematisiert hat - so als wäre denkmöglich die hier gesetzlich vorgeschriebene richterliche Erörterung mit einer Äußerung des Gegenvertreters gleichwertig und dass das Gesetz was vorschreibt ist den Richtern egal.
Gesetze sind nicht einmal das Trägermaterial wert auf welchem diese stehen, die werden einfach durch Rechtssätze die keine Gesetze sind ersetzt und zu faktischen Gesetzen gemacht, die der Verfassungsgerichtshof nicht aufheben kann (er will es ohnedies regelmäßig bei ständiger Rechtsprechung egal wie verfassungswidrig nicht - das ist keine Polemik, das ist Realität), weil Rechtssätze keine Gesetze sind und in Österreich, anders in Deutschland und anderswo, die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, egal wie verfassungswidrig gesetzlich nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen.
Die Perversion der Gesetzesschaffung durch Rechtssätze, die oft nicht einmal zur Entscheidung passen auf die sie diesen "Rechtssatz" gründen:
Wer schreibt in Österreich bei Entscheidungen des OGH den Rechtssatz?
Die Rechtssätze werden beim OGH selbst formuliert — konkret in der Evidenzstelle (Dokumentationsabteilung) des Obersten Gerichtshofs, die die Entscheidungsdokumentation für das RIS aufbereitet.
Der Ablauf in der Praxis: Der Senat entscheidet und begründet. Anschließend wird die Entscheidung für die Dokumentation erfasst, wobei die tragenden abstrakten Rechtsaussagen als Rechtssatz herausgelöst, gegebenenfalls sprachlich verallgemeinert und in die Rechtssatzkette eingeordnet werden — also verknüpft mit Vorentscheidungen, samt Kennzeichnung, ob der Satz fortgeschrieben, abgeschwächt oder abgelehnt wird. Der Senat bzw. der Berichterstatter ist dabei eingebunden; die Formulierung erfolgt nicht losgelöst von den Entscheidenden.
Praktisch bedeutsam ist der Punkt, den man in der Argumentation gern übersieht: Der Rechtssatz ist nicht die Entscheidung. Er ist eine redaktionelle Kurzfassung mit Dokumentationszweck und hat keine eigenständige normative Wirkung. Maßgeblich ist immer der Volltext der Entscheidung samt Sachverhalt. Rechtssätze sind mitunter weiter gefasst als das, was der Senat im konkreten Fall tatsächlich tragend ausgesprochen hat — wer sich in einem Schriftsatz nur auf den Rechtssatz stützt, ohne den Volltext geprüft zu haben, läuft Gefahr, dass die Gegenseite die Sachverhaltsunterschiede aufzeigt.
Bei den Leitsätzen in Fachzeitschriften (JBl, ÖJZ, RdW, ZVR usw.) ist die Lage anders: Die stammen von den jeweiligen Redakteuren oder Anmerkungsverfassern, nicht vom OGH — auch wenn sie in der Praxis oft zusammen mit den RIS-Rechtssätzen zitiert werden.
Das wird noch demokratiewidriger, wenn man sich die Entscheidung des OGH 8Ob135/06w durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig,die bei diesem Rechtssatz neben vielen anderen Entscheidungen angeführt ist, in diesem Detail ansieht:
Unter diesen Umständen kann die Klägerin von der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht in unzulässiger Weise überrascht werden. Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, dass der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen unter Hinweis auf Schragel (in Fasching/Konecny² II/2 §§ 182, 182a Rz 10) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass § 182a ZPO die Anleitungspflicht des Gerichtes erweitert habe, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkenne dies das Prozessgericht, habe es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; habe das Prozessgericht den Irrtum der Parteien nicht erkannt, sei er aber erkennbar gewesen, liege ein Verfahrensmangel vor (7 Ob 83/05i; 7 Ob 105/05z; 7 Ob 181/04z). Zechner (in Fasching/Konecny² IV/2 § 503 Rz 135) ist dieser Auffassung mit überzeugenden Argumenten entgegen getreten: Seiner Ansicht nach hat § 182a ZPO nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen habe die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO könne nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.