an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang.
1. Der Bescheid wird zur Gänze aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Dazu wird (wiederholend) ausgeführt wie folgt:
2. Die Gerichtsgebühren sind zu hoch bemessen. Das Gerichtsgebührengesetz greift unzulässiger Weise in die Überlegung ein, ob eine Rechtsunterworfener in der Lage ist, Gerichte in An-spruch nehmen zu können.
Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt, wird faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gem. Art 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden.
Art. 6 EMRK sieht vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens hat. Durch die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren be-rechnet mit dem Streitwert als Grundlage, in Verbindung mit den Vorschriften der Verfah-renshilfe wird dieses Recht faktisch umgangen und somit der Zugang zum Recht verwehrt.
Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stellt eine faktische Erschwerung bis zur Verhinderung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr vorrangig inhaltliche Fragen, sondern finanzielle im Vor-dergrund stehen.
Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren hat zur Folge, dass in Österreich – im Gegensatz zu beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika – eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werden.
Die Gerichtskosten in den USA, um bei diesem Beispiel zu bleiben, betragen nur einen Bruchteil der österreichischen Gerichtsgebühren. Dort sind diese geringfügig, um den Zugang zum Recht als Grundlage der Demokratie zu sichern. Die österreichischen Gerichtsgebühren sind mit den Grundprinzipien einer Demokratie nicht vereinbar.
https://www.flsd.uscourts.gov/?page_id=2396
Fee Schedule
Fee Schedule 28 U.S.C. §1913, 1914 and 1917
Fees paid by personal/business checks must comply with the following conditions: (1) checks must be payable to “Clerk, United States Courts”; (2) checks must be imprinted with a name and address (not handwritten or typed); and (3) case number and case name must be written in the memo section of the check.
Effective December 1, 2014
ITEM |
FEE |
Admission of attorneys to practice
(Note: $25.00 of this fee will be deposited with the Federal Bench and Bar Fund.) |
$201.00 |
Apostille |
$21.00 |
Appellate Filings/Notice of Appeal to the 11th Circuit Court of Appeal $500.00 + $5.00 Docket Fee (Pursuant to 28 U.S.C. 1917) |
$505.00 |
Application for Writ of Habeas Corpus |
$5.00 |
Certification of any document or paper |
$11.00 |
Check returned for lack of funds |
$53.00 |
Duplicate certificate of admission or Certificate of Good Standing |
$18.00 |
Exemplification |
$21.00 |
Filing fee for Memo Cases or indexing any paper not in a case or pro-ceeding.
Registration of Judgment from another district pursuant to 28 U.S.C. § 1963.
Letter of Rogatory/Request for Judicial Assistance
Petition to perpetuate testimony under Rule 27(a) of the Federal Rules of Civil Procedure
Order appointing trustees under 28 U.S.C.§ 754
Memo cases (i.e. Motion to quash Grand Jury, Order appointing trus-tees, etc.
Power of Attorneys |
$46.00 |
Filing fee for Notice of Removal from State Court |
$400.00 |
Filing fee for opening civil action (Includes $50.00 Administrative Fee for Filing a Civil Action, Suit or Proceeding in a District Court) |
$400.00 |
Motion to Appear Pro Hac Vice pursuant to S.D.F.L. Rule 4(B) of the Special Rule Governing the Admission and Practice of Attorneys |
$75.00 |
Notice of Appeal to a district judge from a judgment of conviction by a magistrate in a misdemeanor case |
$37.00 |
PACER and Electronic Public Access Fees |
https://www.pacer.gov/ |
Petty Offense processing fee (Note: $25.00 per violation processed through Central Violations Bureau - CVB) |
$25.00 |
Records Retrieval Fee/Records from Federal Records Center, National Archives
Fee for each additional box requested |
$64.00
$39.00 |
Reproducing any document (per page) |
$0.50 |
Reproducing of magnetic tape recordings (cassette or reel-to-reel) |
$30.00 |
Search (per name or item) |
$30.00 |
Transcript |
siehe Tabelle unten |
Writ of garnishment (Paid to the garnishee per Administrative Order 2014-86) |
$100.00 |
https://www.flsd.uscourts.gov/?page_id=445
Transcript Rate Schedule
MAXIMUM TRANSCRIPT RATES PER PAGE FOR ALL PARTIES
|
Original provided by Court Reporter |
Original provided by Transcriber (Taped Proceedings) |
First Copy to Each Party |
Each Additional Copy to Same Party |
Ordinary Transcript A transcript to be deliv-ered within thirty (30) calendar days after re-ceipt of an order |
$4.02 |
$3.65 |
$0.90 |
$0.60 |
14-day Transcript A Transcript to be deliv-ered within fourteen (14) calendar days after receipt of order |
$4.68 |
$4.25 |
$0.90 |
$0.60 |
Expedited Transcript A transcript to be deliv-ered within seven (7) calendar days after re-ceipt of an order |
$5.34 |
$4.85 |
$0.90 |
$0.60 |
Daily Transcript A transcript to be delivered following adjournment and prior to the normal opening hour of the court on the follow-ing morning whether or not it actually is a court day |
$6.66 |
$6.05 |
$1.20 |
$0.90 |
Hourly Transcript A transcript of proceed-ings ordered under unu-sual circumstances to be delivered within two (2) hours |
$7.98 |
$7.25 |
$1.20 |
$0.90 |
Realtime transcript An unedited transcript produced by a certified realtime reporter as a byproduct of realtime to be delivered electroni-cally during proceedings or immediately following adjournment.
NOTE: Litigants may order a certified tran-script (original tran-script), but are not re-quired to do so. (effecti-ve January 1, 2012) |
One Feed*, $3.05 per page; two-to-four feeds, $2.10 per page; five or more feeds, $1.50 per page.
*A realtime "feed" is the electronic data flow from the court reporter to the com-puter of each person or party ordering and receiving the realtime transcription in the courtroom. |
N/A |
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Eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen steht hier zu Lande vor dem Problem, dass sie einerseits genug verdienen, um durch den Alltag zu kommen, jedoch andererseits nicht aus-reichend verdienen, um einen Rechtsstreit finanzieren zu können. Konkret können sie keinen Rechtsstreit so führen, dass sie auch Recht bekommen.
Die ärmere Gesellschafsschicht erhält – dies bei weitem nicht immer – Verfahrenshilfe. Die ein wenig reichere Gesellschaftsschicht (Mittelschicht) kann es sich im Gegenzug dazu nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen zur Erlan-gung von Verfahrenshilfe.
3. Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steigt nicht mit dem Streitwert. So ist gerade auch im vorliegenden Fall keine sachliche Rechtfertigung gegeben, warum Ge-richtsgebühren eines Verfahrens mit einem Streitwert von Euro 75.000,- mit einer höheren Gebühr bemessen sein sollten, als die Gerichtsgebühren eines Verfahrens mit einem Streitwert von Euro 7.500,- oder Euro 750,- oder dergleichen. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren ist nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes.
Die Argumentation „je höher der Streitwert, desto höher der Aufwand“ wird auch vom Ver-fassungsgerichtshof offenbar nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte geht, die an diesen (oder an den Verwaltungsgerichthof) herangetragen werden, denn vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof gibt es für alle Sachverhalte egal welchem Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Der Rechtszugang ist – auch wenn die Höhe der Gebühren vor diesen Gerichten ebenso problematisch hoch erscheint – zumindest für jeden Bürger gleich.
Das System der Gerichtsgebühren erscheint deshalb nicht verfassungskonform, da es Art. 6 EMRK sowie Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletzt. Dies dadurch, da die primären Ent-scheidungsgründe für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht mehr sachlich abzuwiegen sind, sondern vielmehr zuerst die Kosten für das einzubringende Rechtsmittel zu kalkulieren sind.
Die Gerichtsgebühren sind in einem ordentlichen Verfahren der einzige „Kostenfixpunkt“ für die Partei, da die Gebührenschuld auch gilt, wenn z.B. über das Rechtsmittel nicht einmal inhaltlich entschieden wird, sondern es aus formalen Gründen zurückgewiesen wird.
Durch das österreichische Gerichtsgebührensystem wird für eine Vielzahl von rechtssuchen-den Personen der Zugang zum Recht faktisch verschlossen, da Rechtsstreitigkeiten nun mehr eine Sache des Eigenkapitals und der Finanzierung sind, und sich die Vielzahl von Leuten somit eine Prozessführung durch die damit verbundenen Kosten nicht mehr leisten kann.
In Österreich werden 110 % der Justizkosten durch Gebühren finanziert, während es in den anderen Staaten der EU im Schnitt 22% sind, womit die Gebühr in Österreich eine Art „ver-botene Steuer“ darstellt.
Dadurch besteht die Möglichkeit eine Vielzahl von österreichischen Staatsbürgern von der Inanspruchnahme ihres verfassungsrechtlichen gewährleistete Rechts auf einen gesetzlichen Richter auszugrenzen, bzw. wenn nicht sogar ganz auszuschließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es keine Obliegenheit der Partei ist eine Prüfung zu beantragen, sondern zwingende Voraussetzung. Eine Anregung durch die Partei ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes daher ungeeignet, sondern trifft die Partei eine Antragspflicht.
Das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte ist verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstellt, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andau-ert und unabhängig vom anfallenden Aufwand zu zahlen ist. Die Gerichtsgebühr fällt immer bei Einbringung an. Unabhängig davon, wie sich das Verfahren entwickelt. Einigen sich die Parteien beispielsweise auf ein ewiges Ruhen ist die Gebühr genauso zu entrichten, wie wenn monatelang verhandelt wird und das Gericht mehrere Beschlüsse zu erlassen und ein Urteil zu fällen hat.
4. Es wird daher gestellt der